Das handschriftliche Testament verfassen - So regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen

Ihre Spezialisten und Anwälte aus Dresden beantworten Fragen rund um die Themen Testament, Regelungen und formale Notwendigkeiten

Ein Testament ist aus verschiedenen Gründen empfehlenswert:

  • Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge sind starr und unflexibel: Sie knüpfen lediglich an den Verwandtschaftsgrad an; familiäre Besonderheiten werden nicht berücksichtigt.
  • Durch klare testamentarische Anordnungen kann Streit zwischen Ihren Erben vermieden werden – Ihre Familie wird es Ihnen danken!
  • Durch vielfältige und flexible erbrechtliche Mittel können individuelle Ziele erreicht werden, z.B. die Erhaltung von Immobilien oder Unternehmen, passgenaue Verteilung Ihres Vermögens oder Vorsorge für weitere Störfälle oder der Ausschluss unliebsamer Personen (Expartner, Gläubiger etc.).

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Auf was Sie bei der Errichtung Ihres Testaments achten sollten, erklären Ihnen Ihre Dresdner Anwälte für Erbrecht in einer individuellen Erstberatung.

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Wie errichte ich ein Testament?

Die Formvorschriften zur Errichtung eines privatschriftliches Testaments sind einfach einzuhalten:

  • Jeder Volljährige kann seinen Letzten Willen niederlegen.
  • Das Schriftstück muss durch den Testierenden handschriftlich errichtet, als Testament erkennbar und eigenhändig unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, Ort und Datum der Errichtung anzugeben.

Achtung: Ein maschinengeschriebenes Testament ist schlichtweg unwirksam! Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, so muss einer der Ehegatten das Testament eigenhändig handschriftlich niederlegen und unterzeichnen. Der andere Ehegatte sollte das Testament mit einem kurzen Vermerk (z.B. „Dies ist auch mein letzter Wille“) versehen und muss es unterschreiben.

Wann ist ein Testament unwirksam?

Ein Testament kann z.B. aufgrund von Formmängeln oder wegen der Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam sein.

Der Testierende ist testierfähig, wenn er eine konkrete Vorstellung seines Willens hat und die Tragweite und Auswirkungen der Regelungen erfasst. Dies ist z.B. dann zweifelhaft, wenn eine Demenz vorliegt. Doch keine Sorge: Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit vermutet.

Expertentipp von RA Lauck, Fachanwalt für Erbrecht aus Dresden:

Wenn der Testierende an einer beginnenden Demenz oder sonstigen geistigen Einschränkungen leidet, kann es sich anbieten, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Dies kann späteren Streitigkeiten in Bezug auf die Testierfähigkeit vorbeugen.

Aber auch wenn der Erblasser bereits ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag geschlossen hat, können weitere Testamente unwirksam sein.

Lassen Ehegatten sich nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sie sich gegenseitig zum Erben einsetzen, scheiden, so wird dieses Testament grundsätzlich unwirksam. Dafür genügt bereits die Beantragung der Scheidung durch den Erblasser, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Eine letztwillige Verfügung kann aber auch unwirksam sein, weil es sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Verbote verstößt, z.B. wenn der Erblasser sein Vermögen seinem Pflegeheim oder dessen Mitarbeitern vermacht. Dazu finden sich Regelungen in den jeweiligen Landesheimgesetzen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Was kann ich in meinem Testament verfügen?

Das Erbrecht stellt viele verschiedene Gestaltungsmittel zur Verfügung:

  • So können bestimmte Personen als Erben eingesetzt oder ausgeschlossen (Erbeinsetzung oder Enterbung) werden.
  • Gegenstände können vermacht (Vermächtnis) oder Anordnungen zur Aufteilung des Erbes getroffen werden (Teilungsanordnung, Auflage).
  • Darüber hinaus kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betrauen, den Nachlass zu verwalten und/oder nach bestimmten Regeln zu verteilen.
  • Familienrechtliche Anordnungen geben Ihnen die Möglichkeit für minderjährige Kinder oder Enkel vorzusorgen und ggf. Expartner oder Schwiegerkinder auszuschließen.
  • In gemeinschaftlichen Testamenten können um besondere Regelungen ergänzt werden, z.B. eine Pflichtteilsstrafklausel, Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung des Längerlebenden, Änderungsbefugnis etc.
  • In ganz besonderen Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, auch Kindern den Pflichtteilsanspruch im Rahmen eines Testaments zu entziehen, § 2333 BGB.

Expertentipp von RA Lauck, Fachanwalt für Erbrecht aus Dresden:

Viele Laien überblicken die erbrechtlichen Möglichkeiten und deren Konsequenzen nicht oder nicht vollständig. Vor diesem Hintergrund sollte man sich vor Errichtung eines Testaments gut informieren. Dazu kann z.B. eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder auch die Teilnahme an einer unserer kostenfreien Informationsveranstaltungen geeignet sein.

Zur Übersicht unserer Informationsveranstaltungen

Kann man ein Testament ändern, widerrufen oder anfechten?

Zu Lebzeiten kann ein Erblasser seine letztwilligen Verfügungen jederzeit widerrufen. Zum Beispiel durch Vernichtung oder Errichtung eines neueren Testaments.

Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, können sie dieses nur gemeinsam ändern oder widerrufen. Will ein Ehegatte allein die Wirksamkeit des Testaments aufheben, so muss er den Widerruf vor einem Notar erklären. Dieser wird dann dem anderen Ehegatten zugestellt.

Achtung: Eine Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden, insbesondere der Schlusserbenbestimmung (häufig die gemeinsamen Kinder), ist durch den Längerlebenden häufig nicht mehr möglich.

Eine Anfechtung des Testaments nach dem Tod des Erblassers kommt in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht.

Wie bewahrt man ein Testament am Besten auf?

Wir empfehlen Ihnen die Hinterlegung Ihres Testaments bei dem zuständigen Nachlassgericht.

Zuständig für die Verwahrung von Testamenten ist jedes deutsche Amtsgericht, aus praktischen Erwägungen empfehlen wir allerdings die Verwahrung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Für die Verwahrung fällt eine einmalige Gebühr an (75 €). Kraft Gesetzes erfolgt automatisch auch eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister, wofür zusätzlich eine Gebühr von 18 € je Testament bzw. Testierenden anfällt.

Wichtig: Neben dem Original des Testaments sind bei der Abgabe des Testaments auch ein gültiges Ausweisdokument und Ihre Geburtsurkunde vorzulegen. Vor Abgabe des Originaltestaments sollten Sie eine Kopie für Ihre Unterlangen anfertigen, damit Sie auch nach mehreren Jahren den genauen Inhalt Ihres Testaments nachlesen können.

Selbstverständlich kann man sein Testament auch zu Hause aufbewahren. Bitte beachten Sie jedoch, dass Testament unbedingt an einem sicheren Ort zu verwahren, um das Risiko eines Verlusts zu verringern. Denn oftmals sind schon Testamente durch Diebstahl, Vandalismus, Brand oder Vernichtung durch etwaige übergangene Familienangehörige verloren gegangen.

Tipp: Erstellen Sie vorsorglich Fotokopien Ihres Testaments und übergeben Sie diese einer Vertrauensperson Ihrer Wahl. Achten Sie bei einer Verwahrung zu Hause auch darauf, dass Ihr Erbe das Testament findet. Die Verwahrung in einem Tresor, zu dem nur Sie Zugang haben, ist z.B. für die Aufbewahrung eines Testaments ungeeignet.

Welches Testament ist für Sie das richtige?

Welches Testament für Sie das richtige ist, hängt von Ihrer Lebenssituation an und lässt sich pauschal nicht beantworten, gerne beraten wir Sie hierzu!Hier finden Sie eine Übersicht möglicher Lösungen für den letzten Willen:

Das Berliner Testament

Bei Laien besonders bekannt und beliebt ist das sog. Berliner Testament.

Das Berliner Testament bietet für klassische Familiengestaltungen – auf den ersten Blick – einfache Lösungen an. Doch der Schein trügt häufig: In vielen Fällen ist ein kurzes Berliner Testament nicht ausreichend um die Ziele der Ehepartner zu erreichen. In manchen Fällen führt eine solche Testamentsgestaltung sogar zu nachteiligen Auswirkungen.

→ Das Wichtigste zum Berliner Testament

Das Testament für Patchworkfamilien

Für Patchworkfamilien ist es besonders wichtig, ein individuelles Testament zu errichten. Denn die gesetzliche Erbfolge ist hier in den seltensten Fällen das, was von den zukünftigen Erblassern gewünscht wird.

Wird die Errichtung eines Testaments versäumt, ist Ihr Partner eventuell unzureichend abgesichert. Die Nachlassverteilung unter den Kindern aus verschiedenen Beziehungen (meine/deine/unsere Kinder) hängt davon ab, welcher Elternteil zuerst verstirbt.

Ein Berliner Testament ist für Patchworkfamilien grundsätzlich nicht geeignet. Da ein Ehegattentestament „von der Stange“ komplexen Familienkonstellationen nicht gerecht wird, erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung zur Absicherung Ihrer Lieben.

Alle Informationen zur Testamentsgestaltung für Patchwork-Familien

Testament für Bauherren & Hausbesitzer in Dresden und Umgebung

Um den Erhalt der eigenen Immobilie in der Familie zu sichern, bedarf es regelmäßig besonderer Sorgfalt.

Ist zum Beispiel ein Hausgrundstück in Dresden neu erworben und dafür ein Darlehen aufgenommen worden, ist häufig kaum sonstiges Vermögen vorhanden. Dann können Pflichtteilsansprüche mangels finanzieller Mittel nicht bedient werden. Es drohen Vollstreckungsmaßnahmen, die den Erhalt der Immobilie gefährden.

Selbst wenn ein Eigenheim an gemeinsame Kinder vererbt wird, ist Streit zwischen den Kindern meist vorprogrammiert: Das Kind, welches in der Nähe wohnt, möchte das Haus im heimischen Dresden übernehmen, das andere, welches schon seit Langem in der Ferne wohnt, möchte eine hohe Auszahlung. Das kann zum Verlust des Hauses durch Teilungsversteigerung führen.

Sie haben gebaut, um bleibende Werte zu schaffen, die Generationen überdauern? Dann sollten Sie sich auch darüber im Klaren sein, was im Todesfall mit Ihrer Immobilie geschehen kann – und in Ihrem Testament kluge Vorsorge treffen.

Ansonsten drohen kostspielige Rechtsstreitigkeiten, im schlimmsten Fall muss Ihr Lebenswerk verkauft werden, z. B. wenn ein Kind seinen Pflichtteil verlangt oder gar als Miterbe eine Teilungsversteigerung erzwingt.

Diese Gefahren bestehen häufig auch in Unternehmernehmerfamilien.

→ Mehr zu der Sonderkonstellation in Unternehmerfamilien & Unternehmensnachfolge

Ihre Dresdner Anwälte für Erbrecht helfen Ihnen, dieses Risiko zu vermeiden: durch wohldurchdachte Testamente mit Teilungsverboten, Vermächtnissen oder klar formulierten Übernahmerechte.

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Testament bei Kindern in Schwierigkeiten: Bürgergeld/Sozialhilfe/Überschuldung

Erben Kinder, die bedarfsabhängige Sozialleistungen beziehen oder überschuldet sind, so droht der Zugriff durch deren Gläubiger oder den Sozialhilfeträger auf das Erbe. Das Bürgergeld oder Sozialhilfe wird dann so lange nicht mehr gewährt, bis Ihre Kinder den von ihnen geerbten Nachlass bis auf geringfügige Teilbeträge (Schonvermögen / Vermögensfreibetrag) verbraucht haben.

Sie wollen verhindern, dass Ihr vererbtes Vermögen binnen kürzester Zeit durch den Zugriff von Arbeitsagentur, Gläubigern oder Sozialbehörde aufgebraucht wird? Dazu bedarf es komplexer, an den Besonderheiten Ihres Falls orientierter juristischer Gestaltung. Wichtige Bausteine dafür sind die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung sowie sachgerechte Verwaltungsanordnungen gegebenenfalls in Verbindung mit notariellen Pflichtteilsverzichten.

Wir schaffen die Voraussetzungen, damit Ihr Vermögen auch unter schwierigen Bedingungen langfristig erhalten bleibt – in Ihrem Sinne und im Sinne Ihrer Kinder.

Das Behindertentestament: Wie können behinderte Kinder abgesichert werden?

Eltern behinderter Kinder tragen eine besondere Verantwortung – und viele von ihnen wünschen sich, dieser Verantwortung auch über den eigenen Tod hinaus gerecht zu werden. Durch ein individuelles Behindertentestament mit Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sichern Sie Ihrem Kind lebenslange Hilfe. Außerdem können Sie so verhindern, dass Ihr Vermögen lediglich der Finanzierung einer Heimunterbringung dient, ohne dass Ihr Kind einen Vorteil davon hat.

→ Das Wichtigste zum Behinderten- und Bedürftigentestament erfahren Sie hier.

Testament für Geschiedene

Mit dem Ende einer Ehe trennen sich die Wege meist für immer. Doch Vorsicht: Das gilt für das Erbrecht nicht in jedem Fall! Erst mit einem speziellen Geschiedenen-Testament stellen Sie sicher, dass Ihr ehemaliger Partner unter keinen Umständen das Erbe Ihrer Kinder verwalten darf oder gar an Ihrem Nachlass beteiligt wird.

Hinweis von Ihren Erbrechtsexperten aus Dresden:

Auch wenn Ansprüche mit der Scheidung erlöschen: Unter bestimmten Konstellationen (z.B. Nachversterben der Kinder)können Expartner wieder an Ihrem Nachlass beteiligt sein. Wir beraten Sie zu einer weitsichtigen Lösung der Erbfolge.

Testament für die Lebensgemeinschaft und nicht verheiratete Paare

Langjährige, verbindliche Partnerschaften ohne Trauschein sind längst eine gesellschaftliche Realität. Doch der juristischen Konsequenzen – wie dem Ausschluss des Partners vom gesetzlichen Erbrecht oder der fehlenden Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erreichten – sind sich längst nicht alle bewusst. Mit „Testamenten der Lebensgefährten“ können Sie Ihren Partner absichern und ihn am Nachlass beteiligen – obwohl er offiziell nicht als Angehöriger gilt.

Dabei bestehen vielfältige Möglichkeiten zur Absicherung des Partners. Berücksichtigt werden sollten dabei insbesondere auch die niedrigen Steuerfreibeträge des nichtehelichen Partners im Erbfall oder bei Schenkungen. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen ein Konzept zur Absicherung Ihres Partners.

Ihre Spezialisten und Anwälte für Erbrecht aus Dresden sind für Sie da!

Egal ob Sie Hilfe bei der Errichtung Ihres Testaments wünschen, ein Testament überprüfen lassen wollen oder gegen ein Testament nach dem Tod des Erblassers vorgehen wollen – wir unterstützen Sie dabei.

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